Bußgeld bei ElektroG und weitere Änderungen

Leider sind wir mit unseren Änderungsvorschlägen bei dem Gesetzgeber nicht durchgedrungen, so dass das zuständige Gremium LAGA den umstrittenen Auslegungen des Bundesministeriums für Umwelt gefolgt ist. Hier die Zusammenfassung der Änderungen:

  • Die Rücknahmepflicht für Vertreiber (Händler) wird durch eine Verkaufsfläche von mind. 400 qm ausgelöst, wobei dem Stationärhandel die Grundfläche zugeschrieben wird, dem Fernabsatzhandel (Onlinehandel) hingegen die Regalfläche, übereinanderliegende Flächen sind zu addieren. „Diese Diskriminierung des Onlinehandels ist nicht nachvollziehbar und konnte mir bisher auch kein Verantwortlicher sachlich begründen,“ ärgert sich Oliver Prothmann, Präsident des BVOH.
  • Die Pflicht zur Rücknahme „haushaltsüblicher Mengen“ von Kleingeräten wird auf max. 5 Kleingeräte konkretisiert. Vertreiber (Händler) sind bei der 0:1 Rücknahme (Kleingeräte bis 25cm Kantenlänge ohne Kauf eines Neugerätes) verpflichtet, vom Endnutzer (Verbraucher) bis zu 5 Altgeräte je Geräteart zurückzunehmen. Dies ist eine Konkretisierung, die bisher noch nicht enthalten war.
  • Absolut neu ist die Bußgeld Regelung bei nicht konformer Registrierung bei der ear bzw. bei einem Versäumnis bei der Pflichtrücknahme von Elektroaltgeräten. Ab heute wird dieses Verhalten bußgeldbewehrt und kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
  • Die 1:1 Rücknahmepflicht besteht auch dann, wenn ein Kaufvertrag infolge Widerrufs oder Rücktritts rückwirkend nicht zustande kommt und die Abgabe des Elektrogerätes bereits erfolgt ist.
  • Gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 ElektroG haben Vertreiber (Händler) das Recht, die Annahme von Elektroaltgeräten, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, abzulehnen. In einem solchen Fall, wird empfohlen, dass der Vertreiber (Händler) den Anlieferer (Käufer) an den örE (öffentliche Entsorgungsstelle) verweist, der nach § 13 Absatz 5 Satz 4 ElektroG die Entsorgungsverantwortung auch für solchen Elektroschrott hat. Die Vollzugshilfe enthält aber keine (nicht abschließende) Auflistung von Ablehnungsgründen, wie vom BVOH vorgeschlagen.
  • Fernabsatzhändler (Onlinehändler) können ihrer Pflicht aber auch durch das Schaffen einer kostenlosen Rücksendemöglichkeit von Elektroaltgeräten in ausreichender Weise nachkommen.

„Auch jetzt noch zeigt sich wieder, wie viel Unkenntnis bei den Verantwortlichen vorherrscht. Die Pflicht des Handels zur Rücknahme wird weiterhin als „kostenlos“ bezeichnet, als ob bei den Verpflichteten (Händlern) keine Kosten entstehen würden. Natürlich müsste es heißen, dass es für den Verbraucher ‘unentgeltlich’ geschehen muss,“ resumiert Oliver Prothmann.

Der BVOH hat für seine Mitglieder und für Marktplatzhändler ein besonderes Paket zur Erfüllung aller Kriterien zusammen mit WEEE-Return erarbeitet:

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