ELEKTROG – PFLICHTEN DES ONLINEHANDELS DURCH DAS ELEKTROALTGERÄTEGESETZES

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ELEKTROG – PFLICHTEN DES ONLINEHANDELS DURCH DAS ELEKTROALTGERÄTEGESETZES

ES IST SOWEIT, ELEKTROG GREIFT!

Ab 25. Juli trifft das Elektroaltgerätegesetz Onlinehändler mit aller Härte

Ihr BVOH stellt hier die Pflichten und Lösungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor. Hierbei ist grundsätzlich zwischen den Pflichten in Deutschland und denen im europäischen Ausland zu unterscheiden.

Wer ist vom ElektroG betroffen?

Jeder Händler (im Gesetz Vertreiber genannt), also

  • stationäre Händler,
  • Online- bzw. Versand-Händler (im folgenden Online-Händler genannt),
  • Handwerker mit stationärem oder Online-Handel,
  • Großhändler mit stationärem oder Online-Handel,
  • Hersteller mit stationärem oder Online-Handel,

der Elektrogeräte an Verbraucher verkaufen.

 

Welche Pflichten kommen durch das Gesetz auf die Händler zu?

  • Für alle Händler gilt, dass die Ware, die unter das ElektroG fällt (Liste siehe hier), bei der Registerbehörde Stiftung ear registriert sein muss. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Händler automatisch zum Hersteller nach dem Elektroaltgerätegesetz und ist verpflichtet die Ware zu registrieren. Eine Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
  • Die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten gilt nur für bestimmte Händler (siehe nächste Frage).
  • Anmeldepflicht bei der Stiftung ear für alle Händler, die Elektroaltgräte zurücknehmen.
  • Informationspflichten
  • Händler, die freiwillig Elektroaltgeräte zurücknehmen, unterliegen ebenfalls dem ElektroG.
  • Fach- und sachgerechte Entsorgungspflicht des zurückgenommenen Altgerätes.
  • Beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten ins europäische Ausland besteht für alle Händler eine Registrierpflicht als Hersteller im Empfängerland.

 


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Wer muss in Deutschland Elektro-Altgeräte zurücknehmen?

  • Alle Händler mit einer stationären Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m²
  • Alle Online-/Versandhändler (folgend nur Onlinehändler genannt) mit einer Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m². Die Definition Lagerfläche wurde dabei von den Landesbehörden auf Regalfläche umdefiniert – dies aber nur bei den Onlinehändlern. Damit erhöht sich die Anzahl der betroffenen Händler. Wenn ein Händler mehrere oder externe Lager hat, so wird das größte Lager gezählt.
  • Natürlich kann jeder Händler auch freiwillig Elektro-Altgeräte zurücknehmen.
  • Für Multi-Channel-Händler gilt entsprechend jeder Kanal für sich.

Was muss der Händler zurücknehmen?

  1. 0:1-Rücknahme: Der Verbraucher hat gem. ElektroG die Möglichkeit, Kleingeräte bis zu einer Kantenlänge von max. 25 cm bei jedem betroffenen Elektro-Händler unentgeltlich zurückzugeben – unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht.
  2. 1:1 Rücknahme: Größere Alt-Geräte müssen die Händler nur annehmen, wenn ein typgleiches Gerät erworben wurde.
  3. Nur Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, sind in haushaltsüblichen Mengen zurückzunehmen.

 


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Wie muss die Rücknahme durch den Händler funktionieren?

  • Der Verbraucher muss von sich aus die Rücknahme dem Händler mitteilen.
  • Als Rückgabestellen sind stationäre Standorte oder der Versand möglich.
    • Als stationärer Händler erfolgt die Elektroaltgeräte-Rücknahme bei der
      • „1:1-Rücknahme“ am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu,
      • „0:1-Rücknahme“ im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu.
    • Der Onlinehändler muss dem Verbraucher / Kunden eine Rückgabemöglichkeit in – laut Gesetz – „zumutbarer Entfernung“ ermöglichen. Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers keine Definition der zumutbaren Entfernung. Um der Vorgabe “zumutbare Entfernung” gerecht zu werden, empfiehlt der BVOH eine Anzahl von mindestens 1.000 Rücknahmestellen. Als Rücknahmestellen kommen stationäre Stellen sowie postalischer Versand in Frage.
      • Als stationäre Rücknahmestellen kommen alle nicht-öffenlichen Einrichtung mit der Erlaubnis zur Annahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten in Frage. Da es keine Einrichtung in Deutschland gibt, die alleine über genügend Stellen verfügt, dass die Vorgabe in zumutbare Entfernung eingehalten werden kann, muss der Händler mit mehreren Einrichtungen eine Vereinbarung treffen, dass er diese als offizielle Rücknahmestelle deer Stiftung ear melden und den Käufern anbieten kann.
      • Beim postalischen Versand eines Elektroaltgerätes wird quasi die Versanddienstleisterannahmestelle zur Rücknahmestelle. Damit der Händler diese Paketannahmestellen angeben kann, bedarf es auch hier eines Vertrages mit dem Versanddienstleistern. Da Elektroaltgeräte dem Abfallgut und ggf. Gefahrgut zuzuordnen ist, darf nicht jeder diesen transportieren. Es ist daher darauf zu achten, dass der Paketdienstleister die entsprechenden Genehmigungen hat.
    • In allen Fällen muss die annehmende Stelle das Gewicht des Elektrogerätes erfassen und dem Händler für die Meldung an die stiftung ear zur Verfügung stellen.
  • Die Rücknahme muss für den Verbraucher unentgeltlich geschehen. Wenn der Händler sowohl ein Netz von stationären Rücknahmestellen und auch eine postalische Rücknahme dem Kunden anbietet, so können die Kosten für den postalischen Versand dem Kunden berechnet werden.
  • Es ist die Verpflichtung des Händlers dafür zu sorgen, dass das Altgerät sach- und fachgeracht entsorgt wird.
  • Es ist dem Handel nicht erlaubt, den Verbraucher auf die öffentlichen Recyclinghöfe zu verweisen.

 

Wie funktioniert die Entsorgung des Elektroschrotts?

  • Elektroaltgeräte können sowohl Abfall als auch Gefahrengut sein.
  • Die Behandlung von Elektroaltgeräten im eigenen Unternehmen unterliegt diversen Vorschriften.
  • Gesammelte Altgeräte können öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern/Bevollmächtigten oder Rücknahmesystemen übergeben werden.
  • Andernfalls muss ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen beauftragt werden („Selbstentsorgung“).

 


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Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher

  • Information über die eingerichteten Rückgabemöglichkeiten
  • Eigenverantwortung des Verbrauchers für die Löschung von persönlichen Daten auf den Altgeräten
  • Anzeigen der „durchgestrichene Abfalltonne“ und Erklärung der Bedeutung des Symbols

 

Wo und wie kann ich mich ordnungsgemäß anmelden?

  • Anmeldung als „Vertreiber“ (Händler) erfolgt über das Internetportal der stiftung ear mit
    • Anschrift und Kontaktinformationen
    • Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen
    • Angabe der registrierten Hersteller/Bevollmächtigten bzw. Rücknahmesysteme, an die die gesammelten Elektro-Altgeräte übergeben werden (entfällt bei Überlassung der Altgeräte an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
  • Die Anmeldung ist kostenlos, kann aber ohne entsprechende Rücknahmestellen und Entsorgungspartner nicht erfolgen.
  • Jährlich muss durch den Händler eine Mitteilung (bis zum 30. April für das Vorjahr) an die stiftung ear erfolgen, über
    • Gewicht der an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller/Bevollmächtigte oder Rücknahmesysteme übergebenen Elektro-Altgeräte bzw.
    • bei Selbstentsorgung das Gewicht der zurückgenommenen Elektro-Altgeräte und das Gewicht der entsorgten bzw. der zur Entsorgung ausgeführten Geräte sowie die bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen zusammengefassten Mengen.

 


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Bestehen zusätzlich Herstellerpflichten für Händler nach dem ElektroG?

  • Wenn der Händler
    • Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet,
    • als Wiederverkäufer oder Einzelhändler Elektrogeräte anbietet, auf denen nur die Eigenmarke aufgebracht ist,
    • Elektrogeräte importiert und anschließend anbietet.
  • In diesen Fällen muss sich der Händler für diese Geräte als Hersteller bei der stiftung ear registrieren.

 

Was folgt durch den Verkauf von Elektrogeräten an Verbraucher im EU-Ausland?

  • Im EU-Ausland gibt es keine Rücknahmepflicht für den Händler.
  • Durch den Verkauf ins EU-Ausland wird der Händler im Zielland zum Hersteller und hat den Pflichten eines Herstellers nachzukommen.
  • Für Onlinehändler, die grenzüberschreitend Elektrogeräte unmittelbar an private oder gewerbliche Kunden im EU-Ausland verkaufen, sind folgende rechtlichen Vorgaben im Zielland zu beachten:
    • Registrierung im Zielland als Hersteller für alle Geräte, die dorthin verkauft werden
      • Registrierung verlangt eine Niederlassung im Zielland / ggf. einen Bevollmächtigten
      • Mengenmeldung nach Gerätearten
    • Die nationalen Register in den EU-Mitgliedsstaaten finden Sie in diesem Verzeichnis
  • Die Erfahrung zeigt, dass die Registrierung in dem Zielland in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat.

 


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Bei der Auswahl des ElektroG-Lösungsanbieters sind folgende Dinge zu beachten

  • Deutschland
    • Wie hoch sind die Kosten für die fachgerechte Entsorgung der eingesammelten Geräte und werden nur die Geräte berechnet, die selber abgefertigt wurden oder gibt es eine anteilige Berechnung über viele Händler?
    • Sind die Rücknahmeprozesse einfach in den Support zu integrieren und vor Missbrauch geschützt?
    • Werden bei Nutzung einer Versandlösung die Verbraucher über die abfallrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Anforderungen des Versandes informiert? Erhalten sie Verpackungshinweise, um mögliche Gefahren und Risiken beim Transport zu verhindern?
    • Hat der Versanddienstleister alle rechtlichen Genehmigungen um Abfall- und Gefahrgut zu transportieren?
  • EU-Ausland
    • Übernimmt der Lösungsanbieter die Registrierung in den Zielländern oder vermittelt er nur und Sie als Händler müssen alles alleine durchführen, inkl. der Sprachbarriere?
    • Bietet der Lösungsanbieter auch eine Lösung für den geforderten Bevollmächtigten an?
    • Unterstützt Sie der Lösungsanbieter bei den Meldungen der ins Zielland eingeführten Mengenmeldungen?

Weitergehende hilfreiche Links


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