Satzung und Geschäftsordnung

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Satzung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. vom 08.04.2006

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck und Struktur des Verbandes

§ 2 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

§ 3 Mitglieder und Eintritt

§ 4 Beiträge

§ 5 Vorstand

§ 6 Vollversammlung

§ 7 Inkrafttreten und Beginn der Tätigkeit

§ 1 Zweck und Struktur des Verbandes

(1) Zweck des Verbandes ist die Interessendurchsetzung seiner Mitglieder im Bereich des Online – Handels. Der Verband erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Dauerhafte und flächendeckende Interessenvertretung und Interessendurchsetzung sowie Aufklärung und Beratung der Unternehmer und Verbraucher im online – Handel, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

2. Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit des online – Handels durch Erfahrungsaustausch zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Netz, Vernetzung von Interessen durch konstruktive Kommunikation.

3. Hebung des öffentlichen Ansehens des Berufsbildes des online – Händlers einschließlich territorialer Lobbyarbeit gegenüber den Parlamenten und den Standesvertretungen. Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern mit dem Ziel der Schaffung eines Ausbildungsberufes “Online – Händler”.

4. Schlichtung widerstreitender Interessen durch Aufbau einer verbandsinternen Vereinsgerichtsbarkeit, die als Schlichtungsstelle bzw. Schiedsgericht auch durch Externe angerufen oder vereinbart werden kann (Online – Gericht); das Online – Gericht soll mit einem Online – Unternehmer, einem Online – Verbraucher und einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, das auch den Vorsitz hat, besetzt werden; die Vollversammlung beschließt über die Verfahrensordnung des Online – Gerichts.

5. Aufbau einer starken internationalen Lobby der am Internethandel Beteiligten (Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster usw.); Belebung des Wirtschaftsstandortes Deutschland zum Wohle der Allgemeinheit; Unterstützung von Handelsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union und weltweit.

6. Schutz des Online – Verbrauchers und der Allgemeinheit vor Risiken und Gefahren des Online – Handels insbesondere durch Einführung eines freiwilligen und zertifizierten Qualitätsmanagements (Qualitätssiegel Online – Handel) und Rechtsberatung seiner Mitglieder durch zur Rechtsberatung berufene Personen (Rechtsanwälte).

7. Weiterbildung der Mitglieder im kaufmännischen und im rechtlichen Bereich unter besonderer Berücksichtigung von Verbraucherschutz zum Wohle der Allgemeinheit, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht; im Bereich Aufbau und Ablauf eines effizienten und effektiven Verkaufsmanagements und in den Bereichen Ausnutzung und Entwicklung der Möglichkeiten des Online – Handels.

(2) Der Verband setzt sich aus den vier Gebietsdirektionen Ost, West, Nord und Süd zusammen. Den Gebietsdirektionen stehen vier Gebietsreferenten (Gebietsdirektoren) vor, die vom Vorstand berufen und mit der Verantwortung für ihr jeweiliges Gebiet versehen werden. Das Nähere über das Amt der Gebietsdirektoren und über die einzelnen Gebiete regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Gebietsdirektoren sind dazu berufen, der erste Ansprechpartner des jeweiligen Mitgliedes in ihrem Gebiet zu sein. Die Gebietsdirektoren vertreten die Interessen der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Mitglieder gegenüber dem Vorstand, dem sie mit beratender Stimme angehören.

§ 2 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen “Bundesverband Onlinehandel e.V.”.

(2) Sitz des Verbandes ist die Landeshauptstadt des Freistaates Sachsen, Dresden.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Verbandes dürfen keine Zuwendungen aus Verbandsmitteln erhalten.

§ 3 Mitglieder und Eintritt

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen können Mitglieder des Verbandes werden, wenn sie als Unternehmer oder Verbraucher am Online – Handel beteiligt sind. Juristische Personen des Privatrechts sollen Unternehmer im Bereich des Online – Handels oder ihrerseits Interessenvertreter in diesem Bereich sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Industrie- und Handelskammern) können ebenfalls Mitglieder des Verbandes werden. Unternehmer müssen mindestens bundesweit im Online – Handel tätig sein; die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit soll in geeigneter Weise, z.B. durch die Angabe ihres Umsatzes, glaubhaft gemacht werden. Verbraucher müssen ihre Verbrauchereigenschaft aus dem Online – Handel beziehen.

(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das Nähere, auch über Annahme und Ablehnung eines Antrages im Bereich Mitgliedschaft, regelt die Geschäftsordnung. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist – nach dessen Errichtung – der Rechtsweg zum verbandsinternen Online – Gericht gegeben. Vor der Errichtung des Online – Gerichts kann gegen den Ausschluss die Vollversammlung angerufen werden. Nach Errichtung des Online – Gerichts entscheidet die Vollversammlung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Online – Gerichts. Die Vollversammlung entscheidet endgültig.

(3) Ergänzendes regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung des Verbandes. Die Beiträge sollen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, natürlichen und juristischen Personen, Personen des öffentlichen und Personen des Privatrechts differenzieren. Die Beitragsordnung kann Fördermitgliedschaften vorsehen und Ermäßigungen aus sozialen Gründen einräumen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von in der Regel zwei Jahren gewählt. Nach- und Wiederwahl sind zulässig. Bei Rücktritt bleibt das Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern und ist beschlussfähig. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung “Präsident”, der 1. bzw. 2. Stellvertreter die Bezeichnung “1. bzw. 2. Vizepräsident”. Den Vizepräsidenten können Gebietsdirektionen übertragen werden. Die übrigen Gebietsdirektoren gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident und mindestens ein Vizepräsident anwesend oder durch Datenfernübertragung miteinander verbunden sind.

(3) Der Vorstand kann Beisitzer mit oder ohne eigenen Geschäftsbereich, mit beratender oder mit beschließender Stimme, auch für bestimmte Zeiten, berufen oder abberufen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verband. Der Präsident vertritt allein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat seinen Sitz an dem Ort, an dem er wohnt oder niedergelassen ist. Der Geschäftsführer ist der Leiter der Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Das Nähere über die Stellung und die Kompetenzen des Geschäftsführers regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung soll ein Mal im Jahr zusammentreten. Die Einladungsfrist beträgt 5 Kalendertage. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch eingeladen wurde und mindestens 10% ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Ja – Stimmen, für Satzungsänderungen ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Die Vollversammlung beschließt über Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Verfahrensordnung des Online – Gerichts) mit der Mehrheit der abgegebenen Sitmmen.

(3) Beschlüsse sollen ausgefertigt werden. Protokolle werden vom Präsidenten und vom Protokollanten unterzeichnet.

§ 7 Inkrafttreten und Beginn der Tätigkeit

(1) Diese Satzung tritt am Tage des Eingangs der Eintragungsbestätigung in Kraft. [1]

(2) Die werbende Tätigkeit des Verbandes in Gründung beginnt sofort. Bis zur Eintragung repräsentieren die Gründungsmitglieder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) und werden durch den Gründungsvorstand vertreten.

(3) Im Übrigen beginnt die Tätigkeit des Verbandes am 01.06.2006. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. und endet am 31.05. eines jeden Jahres. Das Nähere über Geschäftsbericht und Innenrevision (Controlling) regelt die Geschäftsordnung.

Redaktionelle Hinweise:

[1] Die Eintragungsbestätigung ist am 27.09.2006 beim Bundesverband Onlinehandel e.V. eingegangen.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 4732 eingetragen.

Geschäftsordnung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

§ 1 Konzeption der Verbandsarbeit

(1) Der BVOH wird in allen Belangen des Onlinehandels im politischen, wirtschaftlichen und ideellen Interesse seiner Mitglieder tätig. Dabei sucht sich der Vorstand in enger Zusammenarbeit mit den aktiven Mitgliedern des Verbandes Themen heraus, die er belegt und öffentlichkeitswirksam umsetzt. Der Vorstand nimmt solche Themen beispielsweise auf dem jährlich stattfindenden Tag des Onlinehandels auf und berichtet auch in diesem oder vergleichbarem Format an seine Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich als Unterstützung dieser Arbeit des Verbandes.

(2) Der Gedanke der Gebietsdirektionen wird im Rahmen der regionalen Netzwerkarbeit des BVOH in Gestalt eines flexiblen Konzepts und von der Basis des Verbandes her gedacht, weiterentwickelt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Das Angebot der Mitgliedschaft richtet sich in der Regel an Handelsunternehmen aus dem Bereich der KMU. Dienstleistungsunternehmen können eine Partnerschaft mit dem BVOH schließen.

(2) Interessenten durchlaufen ein Aufnahmeverfahren vor dem Vorstand des Verbandes, bei dem die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit durch den Vorstand oder durch von ihm beauftragte Personen überprüft werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird mindestens für 1 Jahr ab Aufnahme geschlossen.

(4) Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss Fördermitgliedschaften vergeben. 

§ 3 Beitragsordnung

(1) Der Mitgliedsbeitrag (vgl. § 1 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung) wird umsatzabhängig erhoben. Maßgebend ist der Umsatz in dem abgeschlossenen Jahr, das der Antragstellung vorausgeht.

(2) Es gilt folgende Beitragsstaffel:

  1. Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20 Euro monatlich.
  2. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 2 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 50 Euro monatlich.
  3. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 10 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 100 Euro monatlich.
  4. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 150 Euro monatlich.
  5. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 50 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 200 Euro monatlich;
  6. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 100 Millionen Euro bis 200 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 300 Euro monatlich;
  7. Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 200 Millionen Euro zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 300 Euro monatlich; hinzu tritt ein Zusatzbeitrag, welcher der Vereinbarung mit dem Vorstand unterliegt.
  8. Mitglieder, die Verbraucher sind, zahlen 25 Euro Mitgliedsbeitrag im Monat.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug geleistet. Dieser findet jeweils ab dem 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres statt.

(4) Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

§ 4 Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Präsident, der nach außen allein vertritt, soll im Innenverhältnis unter Beteiligung mindestens eines Vizepräsidenten und im Benehmen mit dem Geschäftsführer entscheiden.

(2) Der Geschäftsführer erhält Bankvollmacht.

(3) Der Präsident wacht über die Arbeit des Vorstands und der Geschäftsführung.

§ 5 Geschäftsjahr, Vorstandsbericht und Innenrevision

(1) Die Tätigkeit des Verbandes begann am 01.06.2006. Das Verbandsjahr wurde auf das Kalenderjahr umgestellt. 2006 wurde dabei als Rumpfjahr geführt. Das nächste Verbandsjahr begann am 01.01.2007 und endete am 31.12.2007. Dieser Turnus wird beibehalten.

(2) Der Vorstand legt seinen Geschäftsbericht zur Vollversammlung vor.

(3) Die Vollversammlung bestellt bis zu drei Kassenprüfern (Innenrevisoren), die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(4) Die Innenrevisoren prüfen den Geschäftsbericht des Vorstandes.

(5) Über die Veröffentlichung aus dem Geschäftsbericht entscheidet der Vorstand.

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