Themen

TAG DES ONLINEHANDELS 2020

Einen Tag vor Beginn der IFA in Berlin
findet der diesjährige Tag des Onlinehandels
unter folgendem Motto statt.

Game Changer CHINA

Tickets können in Kürze gekauft werden.
 

RAHMENDATEN

03.09.20

TERMIN

Wir treffen uns am 3. September in Berlin, einen Tag vor Beginn der IFA Berlin. Um 8:30 Uhr starten wir wieder mit einem Politischen Frühstück und ab 10:00 Uhr gehen die Workshops los. Um 19:00 Uhr sind wir dann alle reif für die Abendlounge.

ORT

Für den besonderen Tag des Onlinehandels haben wir einen besonderen Ort ausgewählt. Durch diese Tür wirst Du kommen. Vorher werden wir aber noch ein wenig aufräumen. Lass dich überraschen!
Wir treffen uns im von Greifswald” an der Greifswalder Str. 80E, 10405 Berlin

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BVOH Mitgliederversammlung

findet am 2.9.2020 ab 17h in den selben Räumlichkeiten statt. Einladung folgt.

 

 

Weltweit zum ersten Mal wurden im Auftrag des BVOH alle Online-Marktplätze untersucht und die Ergebnisse im Branchenreport „Marketplaces across the World“ zusammengetragen.

Der Onlinehandel hat den weltweiten Handel im letzten Vierteljahrhundert revolutioniert. Einen wesentlichen Anteil am Erfolg des Onlinehandels haben große Marktplätze wie Amazon, eBay, Rakuten u.v.a.m. Noch nie wurden diese Marktplätze weltweit miteinander in Beziehung gebracht. Mit seiner Studie „Marketplaces across the World“ ist dem Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) aber genau das eindrucksvoll gelungen. Über 700 Marktplätze und 250 Betreiber von Marktplätzen haben die Spezialisten von p.digital für den BVOH analysiert. Insbesondere diese Länder und Regionen werden genauer unter die Lupe genommen: Asia-Pacific (APAC), China (CN), Europa (EU), Deutschland (DE), Frankreich (FR), Vereinigtes Königreich (UK), Vereinigte Staaten von Amerika (US).
Die erste Erkenntnis: Die meisten Marktplätze werden aus den USA (152), Deutschland (129) und Frankreich (111) betrieben. „Ein wesentlicher Schwerpunkt dieses Branchenreports besteht in einem Ranking der Online-Marktplätze und deren Betreiber“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann. Insbesondere wird herausgearbeitet, welche Bedeutung die Online-Marktplätze in den jeweiligen Regionen und weltweit haben. Unter anderem wurden folgende Marktplatz-Betreiber genauer analysiert: Alibaba, Amazon, Craigslist, eBay, Naspers, Rakuten, Schibsted und Walmart.

Weltweite Marktdominanz Amazon & Co. erkennbar

Das Ranking zeigt eine bemerkenswerte Marktdominanz von Amazon, eBay und Alibaba. Unter den Top-25-Marktplätzen befinden sich alleine 15 Domains dieser drei global operierenden Unternehmen – mit deutlichem Vorsprung von Amazon. Selbst in den untersuchten TOP-40-Marktplätzen weltweit werden fast 50 Prozent aller Domains durch diese drei Unternehmen betrieben.

Ein besonderer Fokus wurde auf B2C gelegt. Das B2C-Ranking erfasst die aktuelle Marktsituation in 76 verschiedenen Ländern. Die Marktplätze aus den USA (35 %), China (13 %), Deutschland (7 %), Vereinigtem Königreich (7 %) und Japan (6 %) vereinen die meiste Nachfrage auf sich. Bemerkenswert ist, dass Deutschland mit 71 Domains die meisten Marktplätze hat, gefolgt von Frankreich mit 41 und den USA mit 38 Domains.

BVOH entwickelt eigenen Algorithmus

Ein aussagekräftiges Ranking benötigt eine Vielzahl von Daten, die anhand verschiedener Kriterien analysiert werden. Über einen eigenen Algorithmus wurde das Ranking der mehr als 740 gelisteten Marktplätze erstellt, die dazu genau kategorisiert und analysiert wurden. Dabei wurden nicht nur die Angebote der führenden Plattform-Betreiber Alibaba, Allegro, Amazon, eBay, Naspers oder Schibsted untersucht, sondern die Situation in verschiedenen Ländern und Regionen. Das Ranking und die einhergehenden Analysen beziehen sich auf differenzierte Erhebungen und deren Verknüpfungen. Neben der Recherche der existierenden Marktplätze wurden zur Vergleichbarkeit der Domains miteinander Marketingdaten wie Visits und Pageviews mehrerer Quellen herangezogen und neu berechnet. Diese Analysen wurden in diesem Branchenreport als Nachfrage definiert. Neben diesen komplexen Daten wurde die Besonderheiten der einzelnen Plattformen herausgearbeitet und letztendlich die Bestimmung einer DNA von Online-Marktplätzen erreicht.

Ein Whitepaper mit Auszügen aus dem Report kann man über www.marketplaces.digital erhalten. Der vollständige Branchenreport kann über Amazon erworben werden: http://amzn.to/2xL70tZ

Über p.digital

p.digital ist ein international tätiges Beratungsunternehmen, mit einem etablierten Ansatz zur Unterstützung industrie- und länderübergreifenden Unternehmen bei ihrer individuellen Digital Transformation Journey. Als neutrale und unabhängige Instanz ohne Interessenkonflikte stellt p.digital den Projekterfolg an oberste Stelle.
Strukturiert identifiziert p.digital in Business und IT die richtigen Ansatzpunkte für Entscheidungen über Investition, Transformation oder Substitution. Das Erfolgsrezept ist dabei immer die Etablierung des benötigten Digital Mindset sowie flexibler und ggf. agiler Strukturen.
Über 20 Jahre Beratungserfahrung, Wurzeln in der Systemintegration sowie ein breiter Erfahrungsschatz aus der Gestaltung und Optimierung digitaler Marktplätze sowie konzerninterner IT-Organisationen definieren die Werte und das Handeln von p.digital.

ES IST SOWEIT, ELEKTROG GREIFT!

Ab 25. Juli trifft das Elektroaltgerätegesetz Onlinehändler mit aller Härte

Ihr BVOH stellt hier die Pflichten und Lösungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vor. Hierbei ist grundsätzlich zwischen den Pflichten in Deutschland und denen im europäischen Ausland zu unterscheiden.

Wer ist vom ElektroG betroffen?

Jeder Händler (im Gesetz Vertreiber genannt), also

  • stationäre Händler,
  • Online- bzw. Versand-Händler (im folgenden Online-Händler genannt),
  • Handwerker mit stationärem oder Online-Handel,
  • Großhändler mit stationärem oder Online-Handel,
  • Hersteller mit stationärem oder Online-Handel,

der Elektrogeräte an Verbraucher verkaufen.

 

Welche Pflichten kommen durch das Gesetz auf die Händler zu?

  • Für alle Händler gilt, dass die Ware, die unter das ElektroG fällt (Liste siehe hier), bei der Registerbehörde Stiftung ear registriert sein muss. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Händler automatisch zum Hersteller nach dem Elektroaltgerätegesetz und ist verpflichtet die Ware zu registrieren. Eine Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden.
  • Die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten gilt nur für bestimmte Händler (siehe nächste Frage).
  • Anmeldepflicht bei der Stiftung ear für alle Händler, die Elektroaltgräte zurücknehmen.
  • Informationspflichten
  • Händler, die freiwillig Elektroaltgeräte zurücknehmen, unterliegen ebenfalls dem ElektroG.
  • Fach- und sachgerechte Entsorgungspflicht des zurückgenommenen Altgerätes.
  • Beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten ins europäische Ausland besteht für alle Händler eine Registrierpflicht als Hersteller im Empfängerland.

 


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Wer muss in Deutschland Elektro-Altgeräte zurücknehmen?

  • Alle Händler mit einer stationären Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m²
  • Alle Online-/Versandhändler (folgend nur Onlinehändler genannt) mit einer Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m². Die Definition Lagerfläche wurde dabei von den Landesbehörden auf Regalfläche umdefiniert – dies aber nur bei den Onlinehändlern. Damit erhöht sich die Anzahl der betroffenen Händler. Wenn ein Händler mehrere oder externe Lager hat, so wird das größte Lager gezählt.
  • Natürlich kann jeder Händler auch freiwillig Elektro-Altgeräte zurücknehmen.
  • Für Multi-Channel-Händler gilt entsprechend jeder Kanal für sich.

Was muss der Händler zurücknehmen?

  1. 0:1-Rücknahme: Der Verbraucher hat gem. ElektroG die Möglichkeit, Kleingeräte bis zu einer Kantenlänge von max. 25 cm bei jedem betroffenen Elektro-Händler unentgeltlich zurückzugeben – unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht.
  2. 1:1 Rücknahme: Größere Alt-Geräte müssen die Händler nur annehmen, wenn ein typgleiches Gerät erworben wurde.
  3. Nur Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, sind in haushaltsüblichen Mengen zurückzunehmen.

 


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Wie muss die Rücknahme durch den Händler funktionieren?

  • Der Verbraucher muss von sich aus die Rücknahme dem Händler mitteilen.
  • Als Rückgabestellen sind stationäre Standorte oder der Versand möglich.
    • Als stationärer Händler erfolgt die Elektroaltgeräte-Rücknahme bei der
      • „1:1-Rücknahme“ am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu,
      • „0:1-Rücknahme“ im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu.
    • Der Onlinehändler muss dem Verbraucher / Kunden eine Rückgabemöglichkeit in – laut Gesetz – „zumutbarer Entfernung“ ermöglichen. Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers keine Definition der zumutbaren Entfernung. Um der Vorgabe “zumutbare Entfernung” gerecht zu werden, empfiehlt der BVOH eine Anzahl von mindestens 1.000 Rücknahmestellen. Als Rücknahmestellen kommen stationäre Stellen sowie postalischer Versand in Frage.
      • Als stationäre Rücknahmestellen kommen alle nicht-öffenlichen Einrichtung mit der Erlaubnis zur Annahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten in Frage. Da es keine Einrichtung in Deutschland gibt, die alleine über genügend Stellen verfügt, dass die Vorgabe in zumutbare Entfernung eingehalten werden kann, muss der Händler mit mehreren Einrichtungen eine Vereinbarung treffen, dass er diese als offizielle Rücknahmestelle deer Stiftung ear melden und den Käufern anbieten kann.
      • Beim postalischen Versand eines Elektroaltgerätes wird quasi die Versanddienstleisterannahmestelle zur Rücknahmestelle. Damit der Händler diese Paketannahmestellen angeben kann, bedarf es auch hier eines Vertrages mit dem Versanddienstleistern. Da Elektroaltgeräte dem Abfallgut und ggf. Gefahrgut zuzuordnen ist, darf nicht jeder diesen transportieren. Es ist daher darauf zu achten, dass der Paketdienstleister die entsprechenden Genehmigungen hat.
    • In allen Fällen muss die annehmende Stelle das Gewicht des Elektrogerätes erfassen und dem Händler für die Meldung an die stiftung ear zur Verfügung stellen.
  • Die Rücknahme muss für den Verbraucher unentgeltlich geschehen. Wenn der Händler sowohl ein Netz von stationären Rücknahmestellen und auch eine postalische Rücknahme dem Kunden anbietet, so können die Kosten für den postalischen Versand dem Kunden berechnet werden.
  • Es ist die Verpflichtung des Händlers dafür zu sorgen, dass das Altgerät sach- und fachgeracht entsorgt wird.
  • Es ist dem Handel nicht erlaubt, den Verbraucher auf die öffentlichen Recyclinghöfe zu verweisen.

 

Wie funktioniert die Entsorgung des Elektroschrotts?

  • Elektroaltgeräte können sowohl Abfall als auch Gefahrengut sein.
  • Die Behandlung von Elektroaltgeräten im eigenen Unternehmen unterliegt diversen Vorschriften.
  • Gesammelte Altgeräte können öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern/Bevollmächtigten oder Rücknahmesystemen übergeben werden.
  • Andernfalls muss ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen beauftragt werden („Selbstentsorgung“).

 


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Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher

  • Information über die eingerichteten Rückgabemöglichkeiten
  • Eigenverantwortung des Verbrauchers für die Löschung von persönlichen Daten auf den Altgeräten
  • Anzeigen der „durchgestrichene Abfalltonne“ und Erklärung der Bedeutung des Symbols

 

Wo und wie kann ich mich ordnungsgemäß anmelden?

  • Anmeldung als „Vertreiber“ (Händler) erfolgt über das Internetportal der stiftung ear mit
    • Anschrift und Kontaktinformationen
    • Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen
    • Angabe der registrierten Hersteller/Bevollmächtigten bzw. Rücknahmesysteme, an die die gesammelten Elektro-Altgeräte übergeben werden (entfällt bei Überlassung der Altgeräte an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
  • Die Anmeldung ist kostenlos, kann aber ohne entsprechende Rücknahmestellen und Entsorgungspartner nicht erfolgen.
  • Jährlich muss durch den Händler eine Mitteilung (bis zum 30. April für das Vorjahr) an die stiftung ear erfolgen, über
    • Gewicht der an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller/Bevollmächtigte oder Rücknahmesysteme übergebenen Elektro-Altgeräte bzw.
    • bei Selbstentsorgung das Gewicht der zurückgenommenen Elektro-Altgeräte und das Gewicht der entsorgten bzw. der zur Entsorgung ausgeführten Geräte sowie die bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen zusammengefassten Mengen.

 


KEINE ANGST VOR ELEKTROG

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Bestehen zusätzlich Herstellerpflichten für Händler nach dem ElektroG?

  • Wenn der Händler
    • Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet,
    • als Wiederverkäufer oder Einzelhändler Elektrogeräte anbietet, auf denen nur die Eigenmarke aufgebracht ist,
    • Elektrogeräte importiert und anschließend anbietet.
  • In diesen Fällen muss sich der Händler für diese Geräte als Hersteller bei der stiftung ear registrieren.

 

Was folgt durch den Verkauf von Elektrogeräten an Verbraucher im EU-Ausland?

  • Im EU-Ausland gibt es keine Rücknahmepflicht für den Händler.
  • Durch den Verkauf ins EU-Ausland wird der Händler im Zielland zum Hersteller und hat den Pflichten eines Herstellers nachzukommen.
  • Für Onlinehändler, die grenzüberschreitend Elektrogeräte unmittelbar an private oder gewerbliche Kunden im EU-Ausland verkaufen, sind folgende rechtlichen Vorgaben im Zielland zu beachten:
    • Registrierung im Zielland als Hersteller für alle Geräte, die dorthin verkauft werden
      • Registrierung verlangt eine Niederlassung im Zielland / ggf. einen Bevollmächtigten
      • Mengenmeldung nach Gerätearten
    • Die nationalen Register in den EU-Mitgliedsstaaten finden Sie in diesem Verzeichnis
  • Die Erfahrung zeigt, dass die Registrierung in dem Zielland in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat.

 


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Bei der Auswahl des ElektroG-Lösungsanbieters sind folgende Dinge zu beachten

  • Deutschland
    • Wie hoch sind die Kosten für die fachgerechte Entsorgung der eingesammelten Geräte und werden nur die Geräte berechnet, die selber abgefertigt wurden oder gibt es eine anteilige Berechnung über viele Händler?
    • Sind die Rücknahmeprozesse einfach in den Support zu integrieren und vor Missbrauch geschützt?
    • Werden bei Nutzung einer Versandlösung die Verbraucher über die abfallrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Anforderungen des Versandes informiert? Erhalten sie Verpackungshinweise, um mögliche Gefahren und Risiken beim Transport zu verhindern?
    • Hat der Versanddienstleister alle rechtlichen Genehmigungen um Abfall- und Gefahrgut zu transportieren?
  • EU-Ausland
    • Übernimmt der Lösungsanbieter die Registrierung in den Zielländern oder vermittelt er nur und Sie als Händler müssen alles alleine durchführen, inkl. der Sprachbarriere?
    • Bietet der Lösungsanbieter auch eine Lösung für den geforderten Bevollmächtigten an?
    • Unterstützt Sie der Lösungsanbieter bei den Meldungen der ins Zielland eingeführten Mengenmeldungen?

Weitergehende hilfreiche Links


SONDERKONDITIONEN

AUCH FÜR DIE LÄNDER UK, FR, IT UND PL HABEN WIR
SONDERKONDITIONEN AUSGEHADELT. MITGLIED WERDEN UND RECHTSKONFORM HANDELN UND AUCH NOCH SPAREN

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So erhalten Sie die Sonderkonditionen bei WEEE Return

Jetzt BVOH-Mitglied werden und im Antragsformular unter “Shop-Kennungen / Weitere” einfach ElektroG eintragen. Wir schicken Ihnen dann den Code, mit dem Sie sich bei WEEE Return anmelden. Die Anmeldung beim BVOH ist vorbehaltlich der Nutzung von WEEE Return.

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BEITRÄGE ZU ELEKTROG







Bußgeld bei ElektroG und weitere Änderungen

Leider sind wir mit unseren Änderungsvorschlägen bei dem Gesetzgeber nicht durchgedrungen, so dass das zuständige…




BMUB überrascht mit Bußgeldverschärfung bei Elektroaltgeräte Rücknahme (ElektroG)


ElektroG Einsteiger-Pakete für das Ausland bis Ende 2021


BVOH reagiert mit Unverständnis auf DUH-Vorwürfe


Es geht los – Erste Abmahnung zu ElektroG bekannt


ElektroG: Bin ich betroffen und auf was muss ich achten?


So erhalten Sie Sonderkonditionen bei WEEE Return bis Ende 2021


Liste der vom ElektroG betroffenen Elektro- und Elektronikgeräte


Warum der Online-Handel so erfolgreich ist

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Warum der Online-Handel so erfolgreich ist