Die neue EU-Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 sorgt aktuell für etwas Wirbel im E-Commerce. Es naht die Frist, für bestimmte Auslandsmärkte einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Frist lässt viele Händler nervös werden, denn wie immer stehen natürlich auch schon wieder die bekannten „Abmahn-Profis“ in den Startlöchern. Doch ist die Gefahr wirklich so groß, wie manche es befürchten? Wir nehmen das für euch mal etwas in Augenschein:
1. Wer muss was?
Bereits seit 18.02.2024 müssen Hersteller einen Bevollmächtigten im jeweiligen Land benennen, in dem sie die Ware in Verkehr bringen. Der Denkfehler etlicher Händler, sie seien nur Händler und nicht Hersteller, erweist sich vielfach als unrichtig. Denn wichtig ist: Die Batterie-VO ist mitgliedstaatsbezogen. Jeder Mitgliedstaat gilt rechtlich als eigener Markt. Der BGH und auch der EuGH haben das in anderen Produktvorschriften (z. B. Medizinprodukte, Lebensmittelrecht) ebenfalls schon mehrfach so bestätigt. Es reicht also nicht, sich darauf zu berufen, dass die Ware in der EU bereits in Verkehr gebracht wurde. Ein Händler wird dann zum Hersteller, wenn er Batterien oder Produkte mit Batterien erstmals auf den Markt eines anderen EU-Landes bringt. → Folge:✅ Er muss jetzt schon, seit 18. Februar 2024, für das jeweilige EU-Land einen Bevollmächtigten benennen.
Was ist jetzt neu?
Viele Händler kauften ihre Ware in anderen EU-Ländern, z. B. in den Niederlanden. Behörden konnten nur schwer prüfen, ob die Ware tatsächlich schon im Zielland offiziell „im Verkehr“ war. Bisher war das oft ein Schlupfloch. Das führte in der Praxis zu Vollzugsproblemen in Sachen Rücknahme, Recyclingpflichten, Informationspflichten etc. Das Schlupfloch soll mit der neuen Pflicht geflickt werden.
Ab dem 18. August 2025 gilt eine neue Pflicht:
→ Auch Händler, die Batterien innerhalb der EU kaufen und per Online-Shop direkt an Endverbraucher in andere EU-Länder verkaufen, ohne als Hersteller zu gelten (oder es ihnen nachgewiesen werden konnte), müssen für jedes Zielland einen Bevollmächtigten benennen.
→ Ab August 2025 hilft das Argument „Bin nur Händler“ nicht mehr.
Also: So neu ist das jetzt alles gar nicht und für viele galt die Pflicht ohnehin schon. Wer Batterien in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, muss dort einen Bevollmächtigten benennen. So steht es in Artikel 47 der EU-Batterie-VO.
2. Aber ist ein Verstoß gegen diese Pflicht auch abmahnbar?
Diese Pflicht gilt unmittelbar aus der EU-Verordnung. Man braucht dafür kein deutsches Umsetzungsgesetz mehr. Das deutsche Wettbewerbsrecht (UWG) erlaubt Abmahnungen, wenn ein Unternehmen gegen sogenannte Marktverhaltensregeln verstößt. EU-Verordnungen gehören grundsätzlich dazu. Das heißt: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten kann theoretisch abgemahnt werden.
Aber:
Das gilt nur, wenn auch der deutsche Markt betroffen ist.
Wenn der Händler nur nach Frankreich verkauft, geht das den deutschen Wettbewerb im Zweifel nichts an. Dann müsste der Abmahner leider nach Frankreich mit seinem rechtlichen Anliegen.
Hier wird es spannend. Denn Amazon spielt viele Angebote automatisch auch auf ausländischen Marktplätzen aus. Ein Händler, der nur auf amazon.de verkauft, taucht trotzdem auf amazon.fr auf. Ein Abmahner müsste nun erkennen, ob der Händler gezielt in Frankreich anbietet oder gleichzeitig mehrere Märkte inkl. Deutschland anspricht. Ob ein Händler wirklich gezielt auf einem ausländischen Markt aktiv ist oder zusätzlich, lässt sich oft nicht eindeutig erkennen. Viele Listings werden von Amazon automatisch lokalisiert, ohne dass der Händler selbst aktiv wird. Indizien können zwar Hinweise geben, aber die Beweisführung für eine gezielte Marktausrichtung ist oft dünn. Das macht Abmahnungen auf Grundlage der Batterie-VO derzeit noch zu einem Spiel mit vielen Unwägbarkeiten.
Unser Rat an Händler
✅ Wenn ihr Batterien in andere EU-Länder verkauft: Ihr müsst dort registriert sein und einen Bevollmächtigten benennen.
✅ Wenn ihr nur auf amazon.de verkauft: behaltet im Blick, wohin eure Ware theoretisch geliefert werden kann. Das Risiko bleibt – auch durch Amazons automatische Ausspielung.
✅ Lasst euch nicht verrückt machen: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Wer nur aus Deutschland heraus verkauft, ohne gezielt ausländische Märkte zu bedienen, oder umgekehrt gezielt nur im Ausland verkauft, hat gute Argumente, eine Abmahnung abzuwehren.