Das Bundeskartellamt hat am 5. Februar 2026 ein wichtiges wettbewerbspolitisches Signal gesetzt: Die Behörde hat der Amazon die Anwendung ihrer bisherigen Preiskontroll-Mechanismen auf dem Amazon-Marketplace untersagt, die Preisobergrenzen für externe Händler festlegten, und zieht zudem rund 59 Millionen Euro des wirtschaftlichen Vorteils ein, den Amazon durch diese Praktiken erlangt hat. Die bisherigen Preisvorgaben von Amazon, die für viele Marketplace-Händler eine erhebliche Belastung darstellten, dürfen künftig nur noch in engen Ausnahmen – etwa bei Preiswucher – eingesetzt werden. Rund 60 % des Umsatzes im deutschen Onlinehandel werden auf dem Amazon-Marketplace erzielt, was die Bedeutung dieser Plattform für den gesamten deutschen E-Commerce unterstreicht. Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist die Einflussnahme der bisherigen Preisvorgaben auf die Preisgestaltung der Marktplatzhändler nicht mehr mit den Anforderungen des Wettbewerbsrechts vereinbar. Preisobergrenzen, die im Rahmen automatisierter Mechanismen ohne nachvollziehbare, transparente Kriterien gesetzt werden, können die Preisgestaltungsfreiheit der Händler beschränken. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. begrüßt die Entscheidung. Für viele Onlinehändler, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, war es nicht möglich, ihre Preise frei setzen zu können. Sie flogen selbst bei Eigennarken aus der Buy Box, wenn sie ihre Preise aufgrund von höheren Logistikkosten anheben mussten. Auch wenn Händler auf anderen Plattformen aufgrund günstigerer Gebühren günstiger hätten anbieten können, war ihnen dies nicht möglich, ohne aus der Buy Box zu fliegen.. Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist daher für Onlinehändler eine spürbare Erleichterung. Die Einbeziehung des neuen Instruments zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 34 GWB) unterstreicht zudem, dass Wettbewerbsverstöße von marktmächtigen Plattformbetreibern künftig konsequenter sanktioniert werden können – ein klares Signal für mehr Rechtssicherheit und Fairness im digitalen Handel. Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig der Digital Services Act und die P2B-Verordnung für den Onlinehandel sind.