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Foto von Mediamodifier auf Unsplash

Achtung jetzt kommt ein Karton: PPWR und Versandetiketten: Ein Etikett macht noch keinen Erzeuger

Mit der europäischen Verpackungsverordnung – der Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR – werden die Verantwortlichkeiten für Verpackungen neu geordnet. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026.

Für erhebliche Verunsicherung im Onlinehandel sorgt derzeit die Aussage, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) habe geäußert, bereits das Aufkleben eines Versandetiketts auf einen vorhandenen Karton könne dazu führen, dass der Händler als Erzeuger der Verpackung gilt. Damit wäre er unter anderem für die Konformität der Verpackung, ihre technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung verantwortlich.

Der Bundesverband Onlinehandel e. V. hält eine solche pauschale Einordnung für rechtlich nicht überzeugend. Ein handelsübliches Versandetikett darf nicht automatisch dazu führen, dass der Onlinehändler zum Erzeuger des Versandkartons wird.

Der BVOH hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister daher um eine schriftliche Stellungnahme und eine eindeutige Klarstellung gebeten: Stellungnahme BVOH zum PPWR

Wann wird ein Händler nach der PPWR zum Erzeuger?

Art. 21 PPWR regelt zwei unterschiedliche Fälle, in denen ein Importeur oder Vertreiber wie ein Erzeuger behandelt wird:

  1. Er bringt die Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr.
  2. Er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass ihre Konformität mit den Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann.

Nicht jede physische Veränderung genügt. Das bloße Aufkleben eines Papiers auf einen Karton löst die Erzeugereigenschaft daher nicht automatisch aus. Erforderlich ist vielmehr entweder eine echte Zuordnung der Verpackung zum Händler als eigene Markenverpackung oder eine Veränderung, die sich auf die regulatorische Konformität der Verpackung auswirken kann.

Warum ein gewöhnliches Versandetikett grundsätzlich nicht für die Erzeugereigenschaft ausreichen sollte

Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2026 stellen bei der Bestimmung des Erzeugers vor allem auf zwei Gesichtspunkte ab:

  • die Rolle des Unternehmens bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung und
  • die Verwendung des eigenen Namens oder der eigenen Marke.

Die Kommission begründet die Zuordnung zum Namen- oder Markeninhaber damit, dass dieser regelmäßig Entscheidungsmacht gegenüber seinen Lieferanten besitzt und dadurch die Merkmale der Verpackung bestimmen kann. Außerdem soll es für eine Verpackung innerhalb der Lieferkette nur einen Erzeuger geben.

Bei einem gewöhnlichen Versandetikett fehlt dieser Zusammenhang regelmäßig. Das Etikett dient der Beförderung und enthält insbesondere nur

  • Empfänger- und Absenderdaten,
  • Sendungs- oder Bestellnummern,
  • Barcodes und Routinginformationen,
  • Vorgaben des Paketdienstleisters, Fulfilment-Dienstleisters oder Marktplatzes.

Der Händler erklärt dadurch nicht, dass er den Karton entwickelt oder herstellen lassen hat. Er hat üblicherweise weder Einfluss auf Konstruktion und Material des Kartons noch Zugang zu dessen technischer Dokumentation.

Auch die PPWR selbst behandelt Adressierung und Versand als gewöhnliche Tätigkeiten im Umgang mit Verpackungen. Art. 20 nennt beide Vorgänge ausdrücklich bei den Pflichten von Fulfilment-Dienstleistern. Entscheidend ist danach nicht die Tätigkeit als solche, sondern ob die Verpackung dabei so behandelt wird, dass ihre Konformität gewahrt bleibt. Art. 24 Abs. 2 PPWR setzt ausdrücklich voraus, dass auf Transportverpackungen eine ausreichende Fläche für Versandetiketten vorhanden sein muss. Versandetiketten sind damit erkennbar als normaler Bestandteil des Warenversands vorgesehen.

Wann kann ein Versandetikett dennoch problematisch werden?

Ein Etikett ist nicht in jedem Fall unbedenklich. Entscheidend sind insbesondere sein Material, der Klebstoff, seine Größe, seine Platzierung und die konkrete Verpackungsart.

Eine mögliche Konformitätsbeeinträchtigung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • ein großes Kunststoff-, Folien- oder Verbundetikett die Sortierung oder das Recycling eines Papierkartons erschwert,
  • ein nicht recyclingverträglicher Klebstoff Rückstände verursacht oder die Gewinnung der Papierfasern beeinträchtigt,
  • vorgeschriebene Materialkennzeichnungen, QR-Codes oder Herstellerinformationen überklebt werden,
  • ein nicht kompostierbares Etikett auf eine kompostierbare Verpackung geklebt wird,
  • ein stark haftendes Etikett eine Mehrwegverpackung beschädigt oder ihre erneute Verwendung erschwert,
  • zusätzliche Recycling-, Kompostierbarkeits- oder Umweltaussagen angebracht werden, die für die Verpackung nicht zutreffen,
  • der Karton durch einen großflächigen Logo- oder Werbeaufkleber gezielt als eigene Markenverpackung des Händlers gestaltet wird.

Solche Fälle können die Konformität beeinträchtigen und müssen konkret im Einzelfall betrachtet werden.

Händler sollten Versandetiketten auf die notwendige Größe beschränken und möglichst Materialien verwenden, die mit dem Hauptmaterial der Verpackung kompatibel sind. Auf einem Papier- oder Wellpappkarton sollte ein übliches Papieretikett grundsätzlich wenig problematisch sein.

Bei wiederverwendeten Kartons sollten alte Versandetiketten nach Möglichkeit entfernt werden, anstatt immer weitere Etiketten darüberzukleben. Vorhandene vorgeschriebene Kennzeichnungen und Informationen müssen sichtbar bleiben.

Bei Mehrweg-, kompostierbaren oder sonstigen Spezialverpackungen sollten Händler die Vorgaben des Verpackungslieferanten beachten und sich bestätigen lassen, welche Etiketten und Klebstoffe verwendet werden dürfen.

Der BVOH fordert Rechtssicherheit

Eine Auslegung, nach der jedes Versandetikett die Erzeugereigenschaft des Händlers auslöst, würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit Pflichten belasten, die sie praktisch nicht erfüllen können.

Zugleich würde ein ökologischer Fehlanreiz entstehen: Die Wiederverwendung vorhandener Kartons könnte für Händler rechtlich riskanter werden als der Einsatz neuer Verpackungen. Dies liefe den Zielen der PPWR zuwider, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Verpackungen länger zu nutzen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Der BVOH hat die ZSVR deshalb um eine klare schriftliche Bestätigung gebeten, dass das bloße Anbringen eines ausschließlich logistischen Versandetiketts auf einer bereits fertig hergestellten Transportverpackung nicht automatisch zur Erzeugereigenschaft des Onlinehändlers führt.Der BVOH empfiehlt Händlern, die vorstehende Checkliste zu beachten und bei besonderen Verpackungs- oder Etikettenlösungen die Materialverträglichkeit zu dokumentieren.

Hinweis: Die vorstehende Darstellung gibt die Rechtsauffassung des BVOH wieder. Eine ausdrückliche behördliche oder gerichtliche Klärung speziell zur Behandlung gewöhnlicher Versandetiketten liegt bislang nicht vor.