Ein Schritt in die richtige Richtung: Die Bundesregierung hat einen konkreten Vorschlag vorgelegt, um kleine Unternehmen bei der europäischen Verpackungsregulierung deutlich zu entlasten.
Künftig sollen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat weniger als zehn Tonnen Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, dort keinen eigenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr benennen müssen.
Damit greift die Bundesregierung ein Problem auf, auf das wir beim BVOH seit Monaten hinweisen: Die Pflicht, im schlimmsten Fall in bis zu 27 Mitgliedstaaten eigene Bevollmächtigte zu bestellen, schafft enorme Kosten und Bürokratie – und trifft gerade kleine und mittlere Onlinehändler.
Besonders erfreulich ist auch der zweite Teil des Vorschlags: Deutschland fordert eine zentrale Anlaufstelle mit unionsweiter Registrierung bis Ende 2028. Bis dahin sollen keine neuen nationalen Registrierungssysteme geschaffen werden. Sprich: Nicht noch Geld in nationale Insellösungen pulvern, sondern sich auf den OSS konzentrieren. Genau eine solche europäische Lösung brauchen wir. Wer innerhalb der EU grenzüberschreitend verkauft, sollte seine Pflichten zentral erfüllen können, statt sich durch 27 unterschiedliche nationale Strukturen arbeiten zu müssen.
Erfreulich ist, dass die Bundesregierung die lauten Rufe der KMU gehört hat und nun selbst feststellt, dass die Kosten eines Bevollmächtigten bei kleinen Verpackungsmengen sogar den Wert der verkauften Waren übersteigen können.
Wir freuen uns deshalb, dass zentrale Punkte, für die sich der BVOH eingesetzt hat, nun Eingang in einen konkreten deutschen Vorschlag gefunden haben.
Die 10-Tonnen-Ausnahme wäre eine wichtige kurzfristige Entlastung. Eine zentrale europäische Registrierung ist aber das eigentliche Ziel: weniger nationale Bürokratie und ein Binnenmarkt, der auch für kleine und mittlere Händler tatsächlich funktioniert.
Der genaue Wortlaut des Vorschlags lautet: „Textvorschlag für einen neuen Artikel 1 (anstelle der Artikel 1 und 2) Aussetzung der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im vergangenen Kalenderjahr erstmals eine Menge von weniger als 10 Tonnen Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, bereitgestellt, findet Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 im laufenden Kalenderjahr auf den betreffenden Hersteller keine Anwendung.
Liegen einer nationalen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein durch diesen Artikel ausgenommener Hersteller gegen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach der Verordnung (EU) 2025/40 oder nationalen Durchführungsvorschriften verstößt, kann die zuständige nationale Behörde diesen Hersteller anweisen, eisen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen.“