Die Entscheidung des LG Frankfurt stützt sich darauf, dass Lidl ausreichend klar gemacht hat, dass es sich bei der „Dubai-Schokolade“ nicht um ein Produkt handelt, das tatsächlich aus Dubai stammt. Dies geschieht unter anderem durch die Gestaltung der Verpackung und ergänzende Hinweise, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließen sollen. Der Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ habe sich zu einem Gattungsbegriff gewandelt, schrieb das Gericht auch im Beschluss. Anders als bei Aldi Süd fehlten Gestaltungsmerkmale, die auf eine angebliche Herkunft aus Dubai hindeuteten. Der durchschnittliche Verbraucher muss anhand der Gesamtdarstellung erkennen können, ob das Produkt tatsächlich aus dem beworbenen geografischen Raum stammt oder ob es sich lediglich um eine Marketingbezeichnung handelt.
Im Gegensatz dazu wurde Aldi Süd die Verwendung des Namens „Dubai-Schokolade“ untersagt, da das Gericht in diesem Fall eine potenzielle Irreführung der Verbraucher sah. Entscheidend war, dass Aldi keine ausreichenden Hinweise darauf gegeben hatte, dass die Schokolade nicht aus Dubai stammt. Das Urteil basiert auf den Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Irreführung durch falsche oder missverständliche Angaben zur geografischen Herkunft verbietet. Aldi Süd hat angekündigt, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.
Die beiden Urteile unterstreichen die Bedeutung einer präzisen und rechtlich abgesicherten Produktkennzeichnung. Diese Fälle zeigen, dass eine sorgfältige Prüfung der Verpackung und Kommunikation essenziell ist, um eine potenzielle Irreführung der Verbraucher auszuschließen.
Quelle: RND.de