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Geplante Abschaffung der P2B-Verordnung: Bürokratie-Abbau zum Nachteil der KMU

Im Rahmen des von der Europäischen Kommission vorgestellten Omnibus-Pakets zur Vereinfachung digitalrechtlicher Regelungen – konkret der geplanten Verordnung zur Straffung und Konsolidierung des digitalen Acquis im Anschluss an den Digital Services Act – wird derzeit geprüft, die P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 vollständig aufzuheben. Die Begründung lautet, dass die Schutzmechanismen der P2B-Verordnung inzwischen durch den Digital Services Act (DSA) ausreichend abgedeckt seien. Diese Einschätzung greift aus Sicht des Handels jedoch zu kurz und verkennt die unterschiedliche Zielrichtung beider Regelwerke.

Die P2B-Verordnung ist als gezielte B2B-Schutzverordnung geschaffen worden, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Plattformen und gewerblichen Nutzern abzufedern. Sie adressiert unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen Händler und Marktplatz und setzt dort an, wo wirtschaftliche Abhängigkeit existenzielle Auswirkungen haben kann. Der DSA hingegen ist primär ein ordnungsrechtliches Instrument zur Regulierung von Inhalten, systemischen Risiken und Plattformverantwortung gegenüber der Allgemeinheit. Er ersetzt keinen spezifischen Schutz für Händler, sondern verfolgt einen anderen Regelungszweck. Dass beide Regelwerke nebeneinander existieren, ist daher kein Redundanzproblem, sondern Ausdruck einer bewussten arbeitsteiligen Regulierung.

Besonders gravierend wäre der Wegfall der in der P2B-Verordnung vorgesehenen Mediation. Händler verfügen derzeit über ein klar geregeltes, niedrigschwelliges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, das auf plattformtypische Konflikte zugeschnitten ist. Plattformen sind verpflichtet, Mediatoren zu benennen und sich grundsätzlich auf dieses Verfahren einzulassen. Der DSA verweist zwar ebenfalls auf Streitbeilegungsmechanismen, in der Praxis existieren jedoch bislang keine neutralen und zugleich fachlich spezialisierten Stellen, die die komplexen internen Abläufe großer Online-Marktplätze kennen und von diesen auch als gleichwertiger Verhandlungspartner akzeptiert werden. Für Händler besteht damit die reale Gefahr, dass ihnen zwar abstrakte Rechte eingeräumt werden, diese aber faktisch nicht durchsetzbar sind.

Darüber hinaus entfiele mit der P2B-Verordnung ein Regelwerk, das sich im Alltag als zentrales Durchsetzungsinstrument etabliert hat. Die dort verankerten individuellen Begründungs- und Transparenzpflichten bei Sperrungen, Delistings oder sonstigen Einschränkungen ermöglichen es Händlern überhaupt erst, Plattformentscheidungen rechtlich einzuordnen und gezielt anzugreifen. Der DSA arbeitet demgegenüber stärker mit standardisierten Informationspflichten und behördlicher Aufsicht. Für den einzelnen Händler, dessen Geschäft durch eine plötzliche Plattformmaßnahme akut gefährdet ist, stellt dies keinen gleichwertigen Schutz dar. Aufsichts- und Koordinierungsverfahren sind regelmäßig langwierig und ersetzen keine kurzfristige, wirtschaftlich wirksame Klärung.

Aus Sicht des Handels wäre die Abschaffung der P2B-Verordnung daher kein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau, sondern ein deutlicher Abbau bewährter Schutzmechanismen. Wenn die Europäische Union an einem fairen und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt festhalten will, darf sie die spezifischen Bedürfnisse gewerblicher Nutzer nicht hinter allgemeinen Plattformregeln zurücktreten lassen. Die P2B-Verordnung schließt eine Schutzlücke, die der DSA bewusst offenlässt. Politisch erforderlich ist daher nicht ihre Abschaffung, sondern entweder ihr Erhalt oder zumindest die vollständige und gleichwertige Überführung ihrer zentralen Instrumente – insbesondere der Mediation und der individualisierten Transparenzpflichten – in das bestehende Digitalrecht. Ohne einen eigenständigen B2B-Schutz droht eine weitere Verschiebung der Machtbalance zulasten der Händler, die wirtschaftlich auf Plattformen angewiesen sind.