Link zu Online-Streitschlichtungsplattform ist für Marktplatzbetreiber wie Amazon Pflicht – BVOH-Rechtsanwalt erkämpft bahnbrechendes Urteil

Das OLG Dresden erlässt Grundsatzurteil zum Verlinken mit Streitschlichtungsplattform der Europäischen Union durch Online-Marktplätze

Das Oberlandesgericht Dresden stellt in seinem Grundsatzurteil zu einer EU-Verordnung in Fragen des Verbraucherschutzes klar, dass die Marktplatzbetreiber – hier Amazon – verpflichtet sind, einen Link zur Streitschlichtungsplattform der Europäischen Union (ODR) einzubauen und nicht der Marktplatzhändler. Es ist nicht sinnvoll, dies von den Marktplatzhändlern zu verlangen, weil die Verordnung bereits nach dem klaren Wortlaut diese Pflicht zum Einbau des Links dem Betreiber des jeweiligen Onlinemarktplatzes auferlegt. BVOH-Präsident Oliver Prothmann, der bei der Verhandlung zugegen war, begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich, da mit dem so entschiedenen Präzedenzfall zugleich auch einer unsinnigen Abmahnwelle wirkungsvoll Einhalt geboten wurde. Es bestand bislang die Gefahr, dass jeder Amazon- oder eBay-Händler abgemahnt werden konnte, weil er diesen Link auf der Plattform nicht eingebaut hatte: „Der Bundesverband Onlinehandel e.V. erwartet nun von den Marktplätzen, dass sie dieses Urteil auch umsetzen. Sie müssen den Link zur OS-Plattform, soweit noch nicht geschehen, für den Verbraucher ‚leicht zugänglich‘ setzen, um der EU-Verordnung allumfassend zu genügen“, Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

BVOH-Anwalt Wolfgang Wentzel überzeugt OLG Dresden

Ein Interessenverband aus Leverkusen hatte zunächst gegen ein BVOH-Mitglied eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Diese wurde bereits erstinstanzlich durch den BVOH-Händler erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen und daraufhin von der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in diesem Punkt wieder aufgehoben. In dem Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Dresden nun in letzter Instanz und damit rechtskräftig diese Entscheidung.

Für den Berufungsbeklagten, einen BVOH-Händler aus Dresden, machte Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (onlinehandelsrecht.com) in diesem Verfahren geltend, dass nach der einschlägigen EU-Verordnung der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler verpflichtet sei, diesen Link vorzuhalten. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte das nun. „Dem Urteil liegt der eindeutige Wortlaut der EU-Verordnung zu Grunde. Die Europäische Union hat die wachsende Bedeutung von Online-Marktplätzen erkannt. Mit dieser Rolle korrespondieren auch Pflichten, wie die Verpflichtung des Marktplatzes zur Einbindung dieses Links. Das wurde durch die heutige Entscheidung des Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden mit deutlichen Worten bestätigt. Wir erwarten nun die schriftlichen Urteilsgründe des Oberlandesgerichts“, sagt Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel.

Weitere laufende Verfahren zur gleichen Thematik, wie z.B. in Koblenz, werden diesem eindeutigen Ergebnis hoffentlich folgen.

Das Urteil ist rechtskräftig

(OLG Dresden, Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 zu LG Dresden, Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV)

Online Dispute Resolution

Link zur ODR-Plattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Pressemitteilung: 170118 PM OLG Dresden

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