Verschärfung des Gesetzes durch die Bundesregierung nicht zielführend da immer noch Rechtsunsicherheit in vielen Fragen vorherrscht
Die Bundesregierung hat eine Verschärfung des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) beschlossen. Händlern, die Elektro- und Elektronik Altgeräte nicht zurücknehmen wollen, müssen nun mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Das ist für Onlinehändler eine zusätzliche Belastung. „Das Bundeskabinett hätte besser die Inhalte verdeutlicht und nicht die Strafen heraufgesetzt. Denn das Gesetz ist so komplex und so ungenau formuliert, dass es nahezu unmöglich ist, zu verstehen, was wen betrifft und wie es umzusetzen ist. Außerdem legen die Bundesländer, die für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, den Gesetzestext individuell aus. So sorgt man absolut nicht für Rechtssicherheit“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).
ElektroG schwere Belastung für das Weihnachtsgeschäft
Für viele Onlinehändler ist das Weihnachtsgeschäft der Höhepunkt des Jahres, gerade in der Elektronikbranche. Die Menschen kaufen Geschenke für ihre Lieben, schicken aber auch Geräte zurück. Laut ElektroG dürfen sie das bei einer Kantenlänge des Geräts von bis zu 25 Zentimetern an einen Händler ihrer Wahl tun – in diesem Fall sogar ohne etwas vorher dort gekauft haben. Das ElektroG ist seit Ende Juli vollumfänglich in Kraft und trifft den Onlinehandel zum ersten Mal im Weihnachtsgeschäft mit ganzer Härte. Das Händler nun Waren zurücknehmen müssen, die sie selber nicht verkaufen und kennen, erhöht das Unverständnis und macht das Handling problematisch.
Die Novellierung des ElektroG durch die Bußgelderhöhung soll einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil uneinsichtiger Händler bereinigen, trifft aber gerade die kleinen und mittleren Händler mit voller Wucht. „Die meisten Onlinehändler halten sich an die Gesetze – solange man erkennen kann, dass sie einen betreffen. Und das ist beim ElektroG eben nicht immer der Fall“, sagt Oliver Prothmann. Außerdem diskriminiert das Elektroschrottgesetz den Onlinehandel: Denn das Elektroschrottgesetz bestimmt, dass Händler – im Gesetz Vertreiber genannt – dem Verbraucher eine Rücknahme von Elektroaltgeräten anbieten müssen. Allerdings nur, wenn stationäre Händler eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 und Onlinehändler eine Lager- und Versandfläche von ebenfalls mehr 400 m2 besitzen. Die Definition Lagerfläche wurde dabei von den Landesbehörden auf Regalfläche umdefiniert – dies aber nur bei den Onlinehändlern. Das kommt einer Diskriminierung des Onlinehandels gleich. Zugleich wird der Kreis der betroffenen Händler dadurch stark erweitert. „Aus meiner Sicht ist nahezu jeder professionell agierende Onlinehändler von Elektro- bzw. Elektronikgeräten betroffen“, sagt Oliver Prothmann.
Als einer von wenigen Verbänden bietet der BVOH seinen Mitgliedern und Marktplatzhändlern einen rechtskonformen Service über die WEEE Return an.
Ausführliche Informationen zu den Folgen des ElektroG unter
www.bvoh.de/elektrog
Sonderaktion Ausland: http://www.bvoh.de/elektrog-einsteiger-pakete-fuer-das-ausland/
Eine Verbesserung bringt die Gesetzesänderung zu Ende Juni 2017 allerdings: War bislang von „handelsüblichen Mengen“ die Rede, so dürfen dann maximal fünf alte Haushaltsgeräte eingeschickt werden.
ElektroG: Darum geht es
Der Verbraucher hat gem. ElektroG die Möglichkeit, Kleingeräte bis zu einer Kantenlänge von max.
25 cm bei jedem betroffenen Elektro-Händler zurückzugeben – unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Das ist die sogenannte „0:1-Rücknahme“. Größere Alt-Geräte müssen die Händler nur annehmen, wenn ein typgleiches Gerät erworben wurde. Dies nennt man „1:1 Rücknahme“. Der Verbraucher hat von sich aus dem Händler mitzuteilen, dass eine Rücknahme gewünscht ist.
Dies gilt auch im Onlinehandel. Der Onlinehändler muss dem Verbraucher eine Rückgabemöglichkeit in – laut Gesetz – „zumutbarer Entfernung“ ermöglichen. Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers keine Definition der zumutbaren Entfernung. Es ist dem Onlinehandel nicht erlaubt, den Verbraucher auf die öffentlichen Recyclinghöfe zu verweisen.