OLG Düsseldorf untersagt Asics Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Vertragshändler

BVOH begrüßt die Bestätigung der Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts: Ein wichtiger Schritt gegen Onlinebeschränkungen

 

Das Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Asics stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, erklärte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen am OLG Düsseldorf. Den Händlern werde laut 1. Kartellsenat damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit eine Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig. „Die Bestätigung der Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts durch das OLG Düsseldorf ist ein erneuter Schritt zu mehr Rechtssicherheit im Onlinehandel“, Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Bis vor zwei Jahren hatte der Sportschuhhersteller Asics seinen Vertragshändlern untersagt, Suchmaschinen für Preisvergleiche im Onlinehandel zu nutzen. Durch die Präsenz auf den Plattformen sah Asics sein Premium-Image gefährdet. Das Bundeskartellamt wertete diese Klauseln als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und untersagte sie. Denn die Verbote dienten “vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs”. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. „Das Bundeskartellamt traf 2015 eine gute, eine wichtige und eine richtige Entscheidung. Sie führte zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Gut, dass diese Entscheidung auch in Zukunft Bestand haben wird“, sagt Oliver Prothmann.

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