Umstrittenes Elektroaltgeräte-Gesetz tritt in Kraft – Handel steht vor unlösbaren Pflichten

Am heutigen 23. Oktober 2015 ist das Elektro- und Elektroaltgerätegesetz (ElektroG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt somit in seinen wesentlichen Teilen am morgigen Tag in Kraft. Mit dem neuen Gesetz kommen neben einer neuen Rücknahmepflicht eine Reihe weiterer Handlungsverpflichtungen auf den Onlinehandel zu, die mit schwerwiegenden Folgen verbunden sind.

Trotz einer gut funktionierenden und ausbaufähigen Rücknahme durch die Kommunen hat sich der Gesetzgeber entgegen dem Rat zahlreicher Experten nicht davon abbringen lassen, den Handel mit einer Rücknahmepflicht für E-Schrott zu belasten. Allerdings hat sich der Gesetzgeber nicht ernsthaft um die Frage gekümmert, wie diese Rücknahme im Onlinehandel unter Beachtung aller notwendigen Umwelt- und Transportmaßgaben in der Praxis stattfinden soll. Immerhin geht es beim E-Schrott nach der Klassifikation der EU um gefährlichen Abfall.

„Das sich die Politik in solchem Ausmaß über die Belange des Onlinehandels hinwegsetzt, ist ärgerlich und schwer nachzuvollziehen“ sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Händlern wurden zwar Übergangsfristen eingeräumt, in denen sie den neuen Verpflichtungen nachkommen müssen, die praktische Umsetzung jedoch bleibt für viele Betroffene noch unklar.

Oliver Prothmann kritisiert auch, dass die Bundesregierung bei der Frage, ab welcher Größe Onlinehändler zur Rücknahme verpflichtet sind, Verwirrung stiftet: „Wenn man die Begründung zum Gesetzentwurf ernst nimmt, sind nur Onlinehändler ab einer Grundfläche für Lagerhaltung und Versand von 400 qm im Verpflichtetenkreis.“ Andere Auffassungen entbehrten jeder Grundlage und seien zurückzuweisen.

„Es müssen schnell pragmatische Lösungen für die Händler folgen. Besonders die Exekutive in Bund und Ländern fordere ich auf, mit den Verbänden zusammenzuarbeiten und sich jetzt nicht ihrer Verantwortung zu entziehen“, fordert Oliver Prothmann in Berlin.

Der BVOH stellt auf einer eigens eingerichteten Webseite (www.bvoh.de/elektrog) Fristen und Pflichten zusammen, gibt weitere Informationen an die Hand sowie eine Übersicht (39€ für Nicht-Mitglieder des BVOH, Anfrage an elektrog@bvoh.info) verschiedener Entsorgungsunternehmen, an die sich Händler wenden können.

„Wir empfehlen allen Elektro(nik)-Händler sich noch vor dem kommenden Weihnachtsgeschäft mit der Thematik zu beschäftigen. Der BVOH steht insbesondere seinen Mitgliedern mit umfangreichen Informationen und Empfehlung zur Seite“, erklärt Oliver Prothmann.

Das bereits in den meisten anderen europäischen Ländern aktive Gesetz führt weiterhin dazu, dass insbesondere kleine und mittelständische Händler und Hersteller den internationalen Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten einstellen. Die Niederlassungspflicht sowie Finanzierungspflicht in jedem einzelnen Zielland bedeutet einen unverhältnismäßigen organisatorischen und finanziellen Aufwand. „Uns haben bereits mehrere Mitglied darauf hingewiesen, dass sie den Versand in einzelne oder alle europäische Länder einstellen werden“, mahnt Oliver Prothmann.

 

Pressemitteilung

151023_ElektroG tritt in Kraft

 

Veröffentlichte Fassung des ElektroG2

Gesetzestext als PDF zum download: Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

 

Termine und Fristen aus dem ElektroG für Händler

BVOH - ElektroG - Fristen und Termine

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