Geänderte Informationspflichten für Händler (Mai 2022)

Ab 28. Mai 2022 gelten geänderte Informationspflichten für Händler und Plattformen.

Neu ist, dass bei Nichtumsetzung erstmals Bußgelder drohen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

In diesem Zusammenhang sei auch noch kurz an die bereits seit Beginn dieses Jahres geltende Verlängerung der Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 1 Jahr (§ 477 BGB) erinnert. Insofern der Händler im Rahmen der Pflichtinformationen darüber informiert, dass die gesetzliche Gewährleistung gelte, würde sich der Verweis dynamisch auf die neue Regelung beziehen. Diese Regelung gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen worden sind (Bestellung vor dem 01.01.2022). Und nun zu den ab dem 28. Mai 2022 geltenden Änderungen:

Was also sind Geänderte Informationspflichten für Händler: Die relevantesten Änderungen im Überblick

  1. Die Telefonnummer gehört nun in die Widerrufsbelehrung; die Faxnummer entfällt.
  2. Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen auch im Impressum vorhanden sein.
  3. Soweit Sie mit Kundenbewertungen arbeiten, muss deren Herkunft verifiziert werden.
  4. Soweit Sie mit durchgestrichenen Preisen arbeiten, muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden.
  5. Grundpreisangabe: Nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße, nicht mehr Gramm oder Milliliter!
  6. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Produkte / Inhalte sind neu gefasst.

 

  1. Telefon, Fax und Messenger

Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nun verpflichtend. Die Faxnummer aus der Widerrufsbelehrung entfällt. Bitte denken Sie daran, dass die Widerrufsbelehrung gegebenenfalls an mehreren Stellen vorkommt: im Shop, im Plattformangebot und in den E-Mails zu Bestelleingangsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung.

Ebenso verpflichtend ist die Angabe der Telefonnummer und der E-Mai-Adresse im Impressum. Dafür ist nun die Angabe einer Faxnummer dort nicht mehr verpflichtend. Wenn Messenger-Kommunikation angeboten wird (z.B. WhatsApp), dann muss auch darüber informiert werden. Denken Sie auch an das Impressum in Ihren E-Mails.

  1. Verifizierte Kundenbewertungen

Wer als Händler Kundenbewertungen anzeigt, muss künftig auch darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von einem Kunden herrühren, der das Produkt entweder tatsächlich erworben oder verwendet hat. Nach dieser Logik könnte möglicherweise auch die Aussage zulässig sein, dieses „Ob“ verneinend, anzugeben, dass man nicht sicherstellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Von der Regelungstechnik vielleicht vergleichbar mit der Aussage, dass man nicht verpflichtet sei, beispielsweise an einer Verbraucherstreitschlichtung teilzunehmen.

Die technische Umsetzung der Voraussetzung, dass nur bewerten darf, wer ein bestimmtes Produkt gekauft hat, scheint denkbar. Wie allerdings umgesetzt werden soll, dass ein Kunde bewerten darf, der ein bestimmtes Produkt zwar benutzt, nicht aber bei dem Händler, bei dem er dieses Produkt bewertet, gekauft hat, erscheint fraglich. Sicher werden solche Einzelfragen in der nächsten Zeit durch Rechtsprechung und Praxis geklärt werden.

Das Gesetz verlangt (an dieser Stelle) auch keine inhaltliche Überprüfung, sondern nur die Mitteilung, ob und wie sichergestellt ist, dass eine Bewertung von einem echten Kunden bzw. Benutzer stammt. Wie dieser dann inhaltlich bewertet, ist eine ganz andere Frage. Verifiziert muss also nur die Echtheit der Herkunft der Bewertung werden, also ihre Authentizität.

 

  1. Durchgestrichene Preise und Grundpreise

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Der durchgestrichene Preis muss, wie konkludent gesagt sein dürfte, demnach tatsächlich existiert haben und auf Risiko des Händlers auch nachweisbar sein. Dazu kommt die 30 Tage Regelung. Was sich rechtlich möglicherweise noch einfach liest: Voraussetzung ist jede Bekanntgabe einer Preisermäßigung und die Folge davon die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage, könnte technisch und im Detail eine ziemliche Herausforderung werden. Die Grundpreisangabe darf sich nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße beziehen, nicht mehr auf Gramm oder Milliliter (wie das früher unter bestimmten Voraussetzungen möglich war).

  1. Ranking von Händlern auf Plattformen

Plattformen (und auch Suchmaschinen) müssen die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings angeben. Die Praxis darf gespannt sein, wie Plattformen diese die Vorgabe umsetzen werden.

 

  1. Digitale Produkte und digitale Inhalte

Es gibt Präzisierungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts für rein digitale Produkte. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts in solchen Fällen sind in § 356 Abs. 5 BGB neu gefasst (hier etwas vereinfacht dargestellt):

Bei Verträgen über die Bereitstellung von digitalen Inhalten (nicht auf körperlichem Datenträger gespeichert) erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zu einer Kaufpreiszahlung verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. Bei Verträgen, die zu einer Kaufpreiszahlung verpflichten, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis von dieser Regelung bestätigt und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB erteilt hat.

Infolgedessen ist auch die Wertersatz-Regelung nach Widerruf des Verkaufs digitaler Produkte neu gefasst worden. Sie befindet sich ab 28. Mai 2022 in dem neuen § 257a BGB, in dem sich auch die übrigen Wertersatz-Regelungen für den Verkauf von Waren (deren Regelungsgehalt unverändert ist) aufgeführt sind. Beim Kauf von digitalen Inhalten soll es künftig keinen Wertersatz im Falle eines Widerrufs geben.

 

  1. Personalisierte Preise

Würden die Preise in einem Onlineshop im Wege automatisierter Entscheidung personalisiert, ist nun zwingend darüber zu belehren.

 

  1. Rechtsquellen

Rechtsquelle für den Bereich Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben ist das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021“, Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, ab Seite 3483. Für den Bereich Bewertungen und Ranking kann auf § 5a UWG neuer Fassung verwiesen werden und im Übrigen auf die Preisangabenverordnung.